"Schlagloch" - Urteile |
| "Schlagloch" - Urteile Immer wieder kommt es zu Unfällen, weil Autofahrer in für sie nicht sichtbare Schlaglöcher geraten. Das Landgericht Lübeck hat am 11. Dezember 2000 die Stadt Lübeck verurteilt, ein Schlagloch-Opfer zu entschädigen. Selbst Tempo-Begrenzungsschilder genügen nicht, um die für den Straßenzustand verantwortliche Gemeinde aus der Haftung zu entlassen, zumindest nicht bei einem 15 cm tiefen Schlagloch (Az 10 O 287/99). Ähnlich hatte auch das Landgericht Dresden in einem Urteil vom 9.6.2000 (Az 16 O 1091/00 (ADAJUR Dok.-Nr. 40926, veröffentlicht in der Rechtszeitschrift des ADAC, dem Deutschen Autorecht (DAR) 2000, Seite 480) entschieden. Nach Ansicht der Richter sind bei wichtigen im inneren Stadtbereich liegenden Straßen an die Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde hohe Anforderungen zu stellen. Bei sehr schlechtem Straßenzustand genügt es nicht, Warnschilder aufzustellen, vielmehr müssen kurz hintereinander Kontrollen durchgeführt werden. Gefahren müssen unbedingt beseitigt werden. Geschieht innerhalb von 2 Tagen nach einer Kontrollfahrt ein Unfall an einem ca. 18 cm tiefen Schlagloch, ist davon auszugehen, dass die Kontrolle mangelhaft war. Maßgeblich sind auf alle Fälle die Gesamtumstände. Mit der Verkehrssicherungspflicht bei einem Schlagloch hatte sich auch das Landgericht München I in einem Urteil vom 10.2.2000 (Az 19 O 17897/99, ADAJUR Dok.-Nr. 38431, DAR 2000, Seite 221) befaßt. Während in den beiden anderen Urteilen die Geschwindigkeit beschränkt war, fuhr der Kläger ohne entsprechende Vorwarnung in ein Schlagloch auf einer Straße mit herausgehobener Verkehrsbedeutung. Das Gericht kam zu der Ansicht, daß bei solchen Straßen eine Inspektion alle 7 Tage nicht ausreicht, um der Verkehrssicherungspflicht nachzukommen. Die Gemeinde hätte durch Hinweisschilder auf das Schlagloch hinweisen oder durch ein provisorisches Verfüllen des Schlagloches die Gefahr für den Autofahrer vermindern müssen. Für die neuen Bundesländer hatte das Landgericht Halle in einem Urteil vom 15.5.1998 (Az 7 O 470/97, ADAJUR Dok.-Nr. 31997, DAR 1999, Seite 28) entschieden, dass ein Fahrer beim Befahren einer Autobahn in Sachsen/Anhalt darauf vertrauen darf, dass sich diese in einem verkehrssicheren Zustand befindet. Nach Ansicht der Richter kann das Bundesland nicht darauf verweisen, keine finanziellen Mittel zur Beseitigung von Fahrbahnschäden zur Verfügung gehabt zu haben. Ein Verkehrsteilnehmer hat auch bei einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 60 km/h und Hinweisschildern, die vor Strassenschäden warnen, nicht mit erheblichen Schlaglöchern von 12 cm Tiefe zu rechnen. Nach Ansicht des Gerichts ist das Land durch die getroffenen Maßnahmen seiner Verkehrssicherungspflicht nur unzureichend nachgekommen, weshalb der Kläger in vollem Umfang Schadenersatz zugesprochen bekam. Eine Mithaftung aus der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs zu ¼ nahm das Oberlandesgericht Nürnberg in einem Urteil vom 8.2.1995 (Az 4 O 3697/94, ADAJUR Dok.-Nr. 3241, DAR 1996, Seite 59) an. Das Gericht vertrat die Ansicht, daß vor einem 60 x 40 cm großen, 10 cm tiefen Schlagloch im Baustellenbereich einer Autobahn besonders gewarnt werden muß. Nicht ausreichend sei die wegen der Baustelle angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung auf 60 km/h. Das verkehrssicherungspflichtige Bundesland hafte zu ¾, wenn ein Auffüllen der Schlaglöcher mit Heißmischgut oder Warnung durch Zeichen 101 der Straßenverkehrsordnung mit zusätzlichem Hinweis auf Schlaglöcher nicht erfolgte. Die Haftung aus der Betriebsgefahr heraus wurde angenommen, weil der PKW-Fahrer nicht nachweisen konnte, dass ein überdurchschnittlich sorgfältiger, besonders aufmerksamer Fahrer ebenfalls die Schlaglöcher bei Dunkelheit nicht hätte erkennen können. Andererseits ging das Landgericht Bautzen in einem Urteil vom 25.8.1998 (Az 4 O 309/98, ADAJUR Dok.-Nr. 32321, DAR 1999, Seite 26) davon aus, dass kein Schadenersatzanspruch gegen eine in den neuen Bundesländern ansässige verkehrssicherungspflichtige Gemeinde besteht, wenn ein Schaden beim Durchfahren von Schlaglöchern entsteht. Das Gericht kommt zu der Ansicht, dass in den neuen Bundesländern von einer schlechten Straßenbeschaffung ausgegangen werden muss und der Kraftfahrer mit nicht gleich erkennbaren Schlaglöchern rechnen musste. Die strengen Anforderungen, die an die Verkehrssicherungspflicht des Straßenunterhaltspflichtigen in den alten Bundesländern gestellt werden können, sind im Hinblick auf den großen Sanierungsbedarf, die angespannte Finanzlage der Gemeinden und der schwachen Infrastruktur in den neuen Bundesländern nach Meinung des Gerichts nicht ohne weiteres auf die dortigen Verhältnisse übertragbar. Es geht davon aus, dass die desolaten Straßenverkehrsverhältnisse in den neuen Bundesländern bei den Verkehrsteilnehmern als bekannt vorauszusetzen und das Fahrverhalten dementsprechend anzupassen ist. |
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