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RECHTLICHE  ENTSCHEIDUNGEN


Dieser Leitfaden kann nicht auf alle Fragen  eine Antwort geben, wird aber von mir ständig erweitert.
Wenn die Schuldfrage zweifelhaft ist und/oder wenn es sich um einen Verkehrsunfall mit hohem Sachschaden und/oder Personenschäden handelt,  sollten Sie frühzeitig einen Rechtsanwalt beauftragen.
Er hilft Ihnen die richtigen Entscheidungen zu treffen und gewährleistet eine vollständige und kompetente Regulierung Ihres Schadens. Vielfach hängt die Regulierung eines Verkehrsunfalls von der am Unfallort geltenden Rechtsprechung ab. 
Die vorstehenden Hinweise geben daher z.T. nur die persönliche Auffassung des Verfassers wieder. Für die Gültigkeit in jedem Einzelfall kann daher keine Gewähr übernommen werden.
In diesem Abschnitt werden kleinere rechtliche Publikationen behandelt, die Ihnen helfen sollen im Alltagsgeschehen  das richtige zu tun. Es kann jedoch nicht in allen Fällen die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe ersetzen und wendet sich daher vornehmlich an Geschädigte, die einen Blechschaden und möglicherweise eine leichte Verletzung erlitten haben.
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Wann ist eine Inanspruchnahme meiner Vollkaskoversicherung sinnvoll?

Recht >>

Wenn eine (kurzfristige) Regulierung nicht zu erwarten ist oder ein Alleinverschulden des Unfallgegners nicht sicher angenommen werden kann, sollte über die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung nachgedacht werden.

Zu beachten ist, dass der Unfall auch der Vollkaskoversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB schriftlich innerhalb einer Woche anzuzeigen ist.

Will ein Geschädigter gleichzeitig seine Vollkaskoversicherung und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Anspruch nehmen, dann sollte er jetzt spätestens einen Rechtsanwalt beauftragen. Die insoweit entstehenden Anwaltskosten sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu ersetzen (OLG Celle, AnwBl 1983, 141; OLG Stuttgart, DAR 1989, 27; OLG Karlsruhe, r+s 1990, 303).

Nimmt nämlich der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, dann gehen seine Schadensersatzansprüche gegen den Geschädigten gemäß § 67 VVG auf seine Vollkaskoversicherung über. Er ist also nicht mehr anspruchsberechtigt. Da jedoch der Kaskoversicherer die Selbstbeteiligung, den merkantilen Minderwert und die Sachverständigenkosten nicht zu ersetzen hat, kann er diese Positionen bis zum Betrag der Mithaftungsquote gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Gegners geltend machen (sog. Quotenvorrecht). Daneben können die sonstigen Schadenspositionen bis zur Haftungsquote geltend gemacht werden.

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