Wann ist eine Inanspruchnahme meiner Vollkaskoversicherung sinnvoll? |
Wenn eine (kurzfristige) Regulierung nicht zu erwarten ist oder ein Alleinverschulden des Unfallgegners nicht sicher angenommen werden kann, sollte über die Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung nachgedacht werden.
Zu beachten ist, dass der Unfall auch der Vollkaskoversicherung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 AKB schriftlich innerhalb einer Woche anzuzeigen ist.
Will ein Geschädigter gleichzeitig seine Vollkaskoversicherung und die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners in Anspruch nehmen, dann sollte er jetzt spätestens einen Rechtsanwalt beauftragen. Die insoweit entstehenden Anwaltskosten sind von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu ersetzen (OLG Celle, AnwBl 1983, 141; OLG Stuttgart, DAR 1989, 27; OLG Karlsruhe, r+s 1990, 303).
Nimmt nämlich der Geschädigte seine Vollkaskoversicherung in Anspruch, dann gehen seine Schadensersatzansprüche gegen den Geschädigten gemäß § 67 VVG auf seine Vollkaskoversicherung über. Er ist also nicht mehr anspruchsberechtigt. Da jedoch der Kaskoversicherer die Selbstbeteiligung, den merkantilen Minderwert und die Sachverständigenkosten nicht zu ersetzen hat, kann er diese Positionen bis zum Betrag der Mithaftungsquote gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Gegners geltend machen (sog. Quotenvorrecht). Daneben können die sonstigen Schadenspositionen bis zur Haftungsquote geltend gemacht werden.

