Warum zahlt die gegnerische Versicherung nur 70 % meines Schadens? |
| Hat ein Verkehrsteilnehmer z. B. die Vorfahrt missachtet und kommt es hierdurch zu einem Verkehrsunfall, dann hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen. In vielen Fällen bleiben Verkehrsverstöße ohne Folgen, weil sich andere Verkehrsteilnehmer umsichtig verhalten und auf Fehler anderer reagieren. Da die Teilnahme am Straßenverkehr gefährlich ist, hat sich jeder Verkehrsteilnehmer (auch der an sich Vorfahrtsberechtigte!) so zu verhalten, "dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird" (§ 1 Abs. 2 StVO). Kommt es bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges zu einem Schaden, so ist dieser zu ersetzen, es sei denn, der Unfall wird durch ein unabwendbares Ereignis verursacht (vgl. § 7 Abs. 2 StVG). Im Beispiel hätte der Vorfahrtsberechtigte zu beweisen, dass der Unfall für ihn unvermeidbar war (etwa weil der Unfallgegner plötzlich aus einer Nebenstraße "herausgeschossen" kam). Gelingt ihm dieser Beweis nicht oder steht gar fest, dass er in eine unklare Verkehrslage hineingefahren ist, dann hat er sich die sog. Betriebsgefahr seines Fahrzeuges anrechnen zu lassen. Diese Betriebsgefahr führt dann zu einer "Mithaftung" von 25-30 %. Die Betriebsgefahr kann durch verschiedene Umstände (z.B. abgefahrene Reifen, überhöhte Geschwindigkeit ) erhöht sein, so dass gar ein noch höherer Haftungsanteil in Betracht kommt |

